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Kreis Werdenberg SG

Schweizerische Volkspartei
SVP Sevelen
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Schweizerische Volkspartei 9475 Sevelen:

Statuten

 Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.  

  I.      Name und Zweck 

 Art. 1

Unter der Bezeichnung „Schweizerische Volkspartei Sevelen“ besteht in der Gemeinde 9475 Sevelen ein politischer Verein gem. Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9475 Sevelen. (nachfolgend SVP Sevelen genannt).Die SVP Sevelen ist Mitglied der SVP Kreis Werdenberg, des Kantons St.Gallen, sowie der Schweizerischen Mutterpartei. 
 

Name

Art. 2

 

Die SVP Sevelen bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen der SVP Schweiz und setzt in ihrer Gemeinde die Grundsätze der SVP des Kantons St.Gallen um.  
 

Zweck

II.      Entstehen und Erlöschen der Mitgliedschaft 
 

 

Art.3

 

Die Mitgliedschaft in der SVP Sevelen steht allen natürlichen und juristischen Personen ab 16 Jahren offen, die das Schweizer oder das FL - Bürgerrecht besitzen, und sich zu den Grundsätzen, Zielen und Programmen der SVP bekennen.  
 

Einzelmitglieder
 

Art. 4

 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Jedes Mitglied erhält mit dem Aufnahmeentscheid die Statuten.

Aufnahme

 
 

Art. 5

 

Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann schriftlich jederzeit erfolgen.
Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegenarbeiten, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haften für die Mitgliederbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres.
 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 6

 

Sämtliche Mitglieder sind an der Hauptversammlung bzw. den Parteiversammlungen stimm- und wahlberechtigt. Sie haben das Recht, termingerecht Anträge zu stellen. Sie sind in den Parteivorstand sowie in Kommissionen wählbar.
 

Befugnis

III.      Organisation
 

 

Art. 7   

 

Die Organe der Partei sind:

1.
          die Hauptversammlung
2.
          die Parteiversammlung
3.
          der Vorstand
4.
          die Revisionsstelle

Organe


Art. 8

 

Die durch Wahl bestimmten Mitglieder der Organe der SVP Sevelen werden jeweils zu Beginn der Legislatur auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
 

Amtsdauer

1.    Die Hauptversammlung
 

 

Art.9

 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der SVP Sevelen. In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere:

1.          Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes und der Revisionsstelle
2.
          Abnahme der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichts und
         
Entlastungserklärung an die Organe
3.
          Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
4.
          Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Sonderbeiträge
5.
          Genehmigung des Jahresprogramms
6.
          Genehmigung des Budgets
7.
          Ausschluss von Mitgliedern
8.
          Entscheid über die Auslegung oder Änderung der Statuten
9.
          Auflösung der SVP Sevelen
 

Aufgaben

Art. 10

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit durch den Vorstand, die Revisoren, oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Zeitpunkt, Ort und Traktanden der Hauptversammlung werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung mit schriftlicher Einladung bekannt gegeben.
 

Einberufung

Art. 11

 

Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge und Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können an der Versammlung nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.

Anträge


Art. 12

 

Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Der Versammlungsleiter bestimmt den Gang der Beratung der Geschäfte und sorgt für einen geordneten Ablauf.
Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen und über den Ausschluss von Mitgliedern ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmenberechtigten erforderlich. Bei Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Sie erfolgen durch Handmehr, sofern nicht 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahlen verlangt.
 

Leitung / Abstimmungen

2.    Die Parteiversammlung
 

 

Art. 13

 

Parteiversammlungen dienen der Diskussion, Stellungnahme zu politischen Themen und der Diskussion und Parolenfassung zu Abstimmungen und Wahlen.

Zweck

 
Art. 14

 

Parteiversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel  der Mitglieder einberufen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Es können auch Nichtmitglieder eingeladen werden. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
 

Einberufung

Art. 15

 

Die Leitung der Parteiversammlungen obliegt dem Parteipräsidenten oder dem Vizepräsidenten. Der Versammlungsleiter bestimmt den Gang der Beratung der Geschäfte und sorgt für einen geordneten Ablauf.
Bei Wahlen oder Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Sie erfolgen durch Handmehr, sofern nicht 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahlen verlangt.
 

Leitung und Beschlussfassung

3.    Der Parteivorstand
 

 

Art. 16

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der SVP Sevelen und kontrolliert die Einhaltung der Interessen der Partei. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.    Beschlussfassung  in allen Parteiangelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Parteiorganen übertragen sind.

2.    Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung

3.    Vertretung der Partei nach aussen. Stellungsnahme zu politischen Fragen auf Gemeindeebene. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Partei führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar.

4.   4.  Koordination mit anderen Parteigremien, Ortsparteien usw.

5.    Bestellen von Kommissionen für die Bearbeitung besonderer Themen und Überwachung deren Arbeit.

6.    Stellungnahme zu aktuellen politischen Geschäften und Wahlen, sofern  nicht mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder die Überweisung an die Parteiversammlung verlangen.

7.    Einberufung der Haupt- und ausserordentlichen Parteiversammlungen und    Vorberatung deren Wahlgeschäfte

8. Aufnahme neuer Mitglieder
 

Aufgaben

 

Art. 17.

 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihm gehören an:
·
       Parteipräsident
·
       Aktuar
·
       Kassier
 

Zusammensetzung

Art. 18

 

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt. Der Präsident wird von der Hauptversammlung aus den Reihen der Vorstandsmitglieder gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
 

Konstituierung

Art. 19

 

Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder einberufen.
Termin, Ort und Traktanden werden mindestens 7 Tage vor der Sitzung mitgeteilt; in dringenden Fällen ist eine Fristverkürzung statthaft.
Anträge zur Traktandenliste werden mindestens 10 Tage vor der Sitzung dem Präsidenten mitgeteilt.
 

Einberufung

Art. 20

 

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder nötig. Die Beschlüsse erfolgen mit dem Mehr der Anwesenden.
Auf dem Zirkulationsweg kann der Vorstand ebenfalls gültig (schriftlich, z.B. per Mailverkehr) über nicht traktandierte Geschäfte beschliessen. Dabei steht aber jedem Mitglied das Recht zu, die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung zu verlangen, sofern es zeitlich möglich ist.

Anträge und Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur bei Anwesenheit einer Mehrheit des Vorstandes behandelt werden.
 

Beschlussfassung

4.    Die Rechnungsrevisoren
 

 

Art. 21

 

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüfen die Jahresrechnung und stellen der Hauptversammlung Antrag.
 

Rechnungsrevisoren

IV.      Finanzielles
 

 

Art. 22

 

Die SVP Sevelen bestreitet ihre Ausgaben aus:

a)    den jährlichen Mitgliederbeiträgen

b)    Beiträgen der Behördenmitglieder

c)    Spenden und Gönnerbeiträgen

d)    Überschüssen von besondern Aktionen und Veranstaltungen

e)  Vermögenserträgen
 

Beiträge

 

Die Mitglieder bezahlen den von der Hauptversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag. Die Abgaben an die Kreis – und die Kantonalpartei sind im Jahresbeitrag eingeschlossen
 

 

Art. 23

 

Für die Verbindlichkeiten der SVP Sevelen haftet ausschliesslich das Vereinvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

Verbindlichkeit

V.      Statutenrevision
 

 

Art. 24

 

Betreffende Anträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Diese Vorlage bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.
 

Verfahren

6. Auflösung der Ortspartei
 

 

Art. 25

 

Bei einer Auflösung der Ortspartei Sevelen gehen alle Mitglieder, das Vereinsvermögen sowie sämtliche Akten an die Kreispartei Werdenberg, oder an die kantonale Sektion über.
 

 

7.    7. Schlussbestimmungen
 

 

Art. 26

 

Diese Statuten wurden von der Hauptversammlung der SVP Sevelen am 03.02.2006 beschlossen. Sie treten auf den 03.02.2006 in Kraft.

 

 

Der Präsident: Stephan Gebert                                        Der Aktuar: Clemens Lutz